Verkaufsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Waren
Der Kunde wird insbesondere auf die Bestimmungen von Ziffer 10 (Haftungsbeschränkung) hingewiesen.
1. Auslegung
1.1 Begriffsbestimmungen:
Astrak: Astrak Group Limited, gegründet und eingetragen in Schottland unter der Firmennummer SC468615, mit eingetragenem Sitz in Wheatfield Road, Dunnikier Business Park, Kirkcaldy, KY1 3PD, zusammen mit jeder Konzerngesellschaft, jeder ihrer Tochter- oder Muttergesellschaften von Zeit zu Zeit sowie jeder Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft von Zeit zu Zeit, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Astrak UK Limited (SC460501) und die internationalen Gesellschaften des Unternehmens in Frankreich, Deutschland und Dänemark.
Geschäftstag: ein Tag (außer Samstag, Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag), an dem die Banken in Schottland für den Geschäftsverkehr geöffnet sind.
Bedingungen: die in diesem Dokument festgelegten Geschäftsbedingungen.
Vertrag: der Vertrag zwischen Astrak und dem Kunden über den Verkauf und Kauf der Waren gemäß diesen Bedingungen.
Kunde: die Person oder das Unternehmen, die bzw. das die Waren von Astrak kauft.
Ereignis höherer Gewalt: ein Ereignis oder ein Umstand außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei.
Waren: die bei Astrak bestellten Waren (oder ein Teil davon).
1.2 Auslegung:
(a) ein Verweis auf ein Gesetz oder eine gesetzliche Bestimmung ist ein Verweis auf dieses Gesetz oder diese Bestimmung in der jeweils geänderten oder neu erlassenen Fassung und schließt alle darunter erlassenen untergeordneten Rechtsvorschriften ein;
(b) jede durch die Begriffe einschließlich, umfassen, insbesondere oder einen ähnlichen Ausdruck eingeleitete Wendung ist als beispielhaft auszulegen und schränkt die Bedeutung der vorangehenden Worte nicht ein;
(c) ein Verweis auf Schriftform oder schriftlich schließt E-Mails ein.
2. Vertragsgrundlage
2.1 Diese Bedingungen gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, die der Kunde durchzusetzen oder einzubeziehen versucht oder die durch Handelsbrauch, Gepflogenheit, Praxis oder Geschäftsverlauf impliziert werden.
2.2 Eine Bestellung der Waren stellt ein Angebot des Kunden dar, die Waren gemäß diesen Bedingungen zu kaufen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Bedingungen der Bestellung und jede geltende Spezifikation vollständig und korrekt sind.
2.3 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn Astrak eine Annahme der Bestellung erteilt, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag zustande kommt.
2.4 Der Kunde verzichtet auf jedes Recht, auf das er sich andernfalls berufen könnte, aus einer Bedingung, die auf einem der Dokumente des Kunden vermerkt, mit diesem geliefert oder darin enthalten ist und die mit diesen Bedingungen unvereinbar ist.
2.5 Alle von Astrak erstellten Muster, Zeichnungen, beschreibenden Unterlagen oder Werbematerialien sowie alle Beschreibungen oder Abbildungen in den Katalogen oder Broschüren von Astrak dienen ausschließlich dazu, eine ungefähre Vorstellung von den Waren zu vermitteln. Sie sind nicht Bestandteil des Vertrags und haben keine vertragliche Wirkung.
2.6 Ein von Astrak abgegebenes Angebot für die Waren stellt kein bindendes Angebot dar.
3. Waren
Astrak behält sich das Recht vor, die Spezifikation der Waren zu ändern, sofern dies durch geltende gesetzliche oder behördliche Anforderungen erforderlich ist.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferung ist mit dem Abschluss des Entladens der Waren am Lieferort abgeschlossen.
4.2 Alle genannten Liefertermine sind nur ungefähre Angaben, und der Lieferzeitpunkt ist nicht wesentlich.
4.3 Astrak haftet nicht für: (i) eine nicht erfolgte Lieferung der Waren; (ii) eine durch ein Ereignis höherer Gewalt verursachte Lieferverzögerung; oder (iii) das Versäumnis des Kunden, adäquate Lieferanweisungen oder andere relevante Anweisungen zu erteilen.
5. Qualität
5.1 Vorbehaltlich Ziffer 3 gewährleistet Astrak, dass die Waren bei Lieferung und für den dem Kunden vor Vertragsschluss mitgeteilten Gewährleistungszeitraum („die Gewährleistungsfrist“): (a) in allen wesentlichen Punkten ihrer Beschreibung entsprechen; und (b) frei von wesentlichen Mängeln in Konstruktion, Material und Verarbeitung sind.
5.2 Vorbehaltlich Ziffer 3 wird Astrak, wenn (a) der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich mitteilt, dass einige oder alle Waren der Gewährleistung nicht entsprechen; (b) Astrak eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung dieser Waren erhält; und (c) diese Waren auf Kosten von Astrak an den Geschäftssitz von Astrak zurückgesandt werden – nach eigenem Ermessen die mangelhaften Waren reparieren oder ersetzen oder den Preis der mangelhaften Waren vollständig erstatten.
5.3 Astrak haftet nicht für die Nichteinhaltung der Gewährleistung durch die Waren, wenn: (a) der Kunde diese Waren nach Mitteilung weiter verwendet; (b) der Mangel dadurch entsteht, dass der Kunde die Anweisungen von Astrak (oder die guten Handelspraktiken) hinsichtlich Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung und Wartung nicht befolgt hat; (c) der Mangel darauf zurückzuführen ist, dass Astrak einer vom Kunden gelieferten Spezifikation gefolgt ist; (d) der Kunde diese Waren ohne die schriftliche Zustimmung von Astrak verändert oder repariert; (e) der Kunde die Waren außerhalb des normalen Rahmens guter Handelspraxis verwendet; (f) der Mangel durch normale Abnutzung, vorsätzliche Beschädigung, Fahrlässigkeit oder ungewöhnliche Lager- oder Arbeitsbedingungen entsteht; oder (g) die Waren infolge von Änderungen zur Einhaltung gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen von ihrer Beschreibung abweichen.
5.4 Sofern in dieser Ziffer 5 nicht anders vorgesehen, haftet Astrak nicht für die Nichteinhaltung der Gewährleistung durch die Waren. Die durch die Abschnitte 13 bis 15 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen werden, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag ausgeschlossen. Diese Bedingungen gelten für alle von Astrak gelieferten reparierten oder Ersatzwaren.
6. Rückgabe von Waren
6.1 Astrak behält sich das Recht vor, den Preis von Waren zu erstatten, wenn keine Verletzung der Gewährleistung gemäß Ziffer 5.1 vorliegt und der Kunde es sich anders überlegt hat.
6.2 Vorbehaltlich Ziffer 3 wird Astrak, wenn (a) der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung schriftlich seinen Wunsch mitteilt, die Waren zurückzugeben; (b) Astrak eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung erhält; (c) der Kunde alle Unterlagen einschließlich der Bestellnummer und der Rücksendegenehmigungsnummer zurücksendet; und (d) die Waren innerhalb von 90 Tagen nach Lieferung (auf Kosten des Kunden) an den Geschäftssitz von Astrak zurückgesandt werden – nach eigenem Ermessen den Preis der Waren abzüglich der Wiedereinlagerungsgebühr gemäß Ziffer 6.4 erstatten.
6.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erstattung, wenn: (a) der Kunde die Waren nach Mitteilung weiter verwendet; (b) der Kunde die Waren verändert oder repariert; (c) der Kunde die Waren außerhalb des normalen Rahmens guter Handelspraxis verwendet; (d) die Waren nicht in gutem oder wiederverkaufsfähigem Zustand sind; oder (e) die Waren von ihrer Beschreibung abweichen.
6.4 Astrak ist berechtigt, eine Wiedereinlagerungsgebühr zu erheben: (a) 10 % des Preises, wenn die Waren innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zurückgegeben werden; und (b) 25 % des Gesamtpreises, wenn die Waren zwischen 31 und 90 Tagen nach Lieferung zurückgegeben werden.
7. Eigentum und Gefahr
7.1 Die Gefahr an den Waren geht mit Abschluss der Lieferung auf den Kunden über.
7.2 Das Eigentum an den Waren geht erst dann auf den Kunden über, wenn Astrak die vollständige Zahlung (in bar oder in verfügbaren Mitteln) für die Waren und alle anderen von Astrak gelieferten Waren erhält, für die die Zahlung fällig geworden ist.
7.3 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde: (a) die Waren getrennt zu lagern, sodass sie als Eigentum von Astrak identifizierbar bleiben; (b) keine Kennzeichnung oder Verpackung zu entfernen, unkenntlich zu machen oder zu verdecken; (c) die Waren in zufriedenstellendem Zustand zu halten und sie ab Lieferung gegen alle Risiken zu ihrem vollen Preis zu versichern; (d) Astrak unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einem Insolvenzereignis unterliegt; und (e) Astrak die von Astrak benötigten Informationen zu den Waren zu geben.
7.4 Vorbehaltlich Ziffer 7.5 darf der Kunde die Waren im gewöhnlichen Geschäftsverlauf weiterverkaufen oder verwenden, bevor Astrak die Zahlung erhält; verkauft der Kunde vor diesem Zeitpunkt weiter, geht das Eigentum unmittelbar vor dem Weiterverkauf von Astrak auf den Kunden über.
7.5 Wird der Kunde vor dem Eigentumsübergang einem Insolvenzereignis unterworfen, erlischt das Recht des Kunden, die Waren weiterzuverkaufen oder zu verwenden, unverzüglich, und Astrak kann vom Kunden verlangen, alle in seinem Besitz befindlichen, nicht weiterverkauften oder unwiderruflich in ein anderes Produkt eingearbeiteten Waren herauszugeben – und bei nicht unverzüglicher Herausgabe jedes Gelände betreten, um sie zurückzuholen.
8. Preis und Zahlung
8.1 Der Preis der Waren ist der dem Kunden zum Zeitpunkt der Annahme der Bestellung mitgeteilte Preis.
8.2 Astrak kann den Preis durch Mitteilung vor der Lieferung erhöhen, um jede Kostensteigerung widerzuspiegeln, die zurückzuführen ist auf: (a) jeden Faktor außerhalb der Kontrolle von Astrak (einschließlich Wechselkursschwankungen, Erhöhungen von Steuern und Abgaben sowie Erhöhungen von Arbeits-, Material- und sonstigen Herstellungskosten); (b) jede Anforderung des Kunden, Liefertermine, Mengen oder Warenarten zu ändern; oder (c) jede Verzögerung, die durch die Anweisungen des Kunden oder das Versäumnis, adäquate Informationen zu geben, verursacht wird.
8.3 Der Preis wird zusammen mit etwaiger MwSt. angegeben. Alle sonstigen anfallenden Kosten wie Transport, Verpackung und Versicherung werden ebenfalls auf einer Rechnung angegeben.
8.4 Astrak kann dem Kunden bei oder jederzeit nach dem Versand der Waren eine Rechnung stellen.
8.5 Sofern der Kunde kein Kreditkonto unterhält, erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Bestellung. Unterhält der Kunde ein Kreditkonto, ist die Zahlung am letzten Tag des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Rechnung datiert ist. Alle Zahlungstermine werden auf jeder Rechnung angegeben.
8.6 Die Zahlung erfolgt auf das von Astrak schriftlich benannte Bankkonto. Der Zahlungszeitpunkt ist wesentlich.
8.7 Kommt der Kunde einer Zahlung bis zum Fälligkeitsdatum nicht nach, behält sich Astrak das Recht vor, Zinsen auf den überfälligen Betrag in Höhe von 4 % pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz von HSBC zu berechnen, die täglich ab dem Fälligkeitsdatum bis zur tatsächlichen Zahlung auflaufen, ob vor oder nach einem Urteil.
8.8 Der Kunde hat alle fälligen Beträge vollständig ohne Aufrechnung, Gegenforderung, Abzug oder Einbehalt zu zahlen (außer soweit gesetzlich vorgeschrieben). Astrak kann jeden vom Kunden geschuldeten Betrag mit jedem von Astrak an den Kunden zu zahlenden Betrag aufrechnen.
9. Kündigung
9.1 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte oder Rechtsbehelfe kann Astrak den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn: (a) der Kunde eine wesentliche Vertragsverletzung begeht und (sofern behebbar) diese nicht innerhalb von 60 Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt; (b) der Kunde einen Schritt im Zusammenhang mit Verwaltung, Liquidation, Vergleich mit Gläubigern, Abwicklung, Zwangsverwaltung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit unternimmt (oder ein entsprechendes Verfahren in einer anderen Rechtsordnung); (c) der Kunde seine gesamte Geschäftstätigkeit oder einen wesentlichen Teil davon aussetzt oder einstellt oder dies androht; oder (d) sich die finanzielle Lage des Kunden so weit verschlechtert, dass nach Ansicht von Astrak seine Fähigkeit, seine Verpflichtungen zu erfüllen, gefährdet ist.
9.2 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte kann Astrak die Bereitstellung der Waren aussetzen, wenn der Kunde einem der Ereignisse in Ziffer 9.1 unterliegt (oder Astrak begründetermaßen annimmt, dass dies unmittelbar bevorsteht) oder wenn der Kunde einen fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum zahlt.
9.3 Unbeschadet ihrer sonstigen Rechte kann Astrak den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn der Kunde einen fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitsdatum zahlt.
9.4 Bei Kündigung aus beliebigem Grund hat der Kunde unverzüglich alle ausstehenden unbezahlten Rechnungen von Astrak und Zinsen zusammen mit allen Kosten und Auslagen zu zahlen, die Astrak bei der Beitreibung der Zahlung angemessen entstanden sind.
9.5 Die Kündigung berührt nicht die zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Rechte und Rechtsbehelfe, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für eine vorherige Vertragsverletzung zu verlangen.
9.6 Jede Bestimmung, die dazu bestimmt ist, bei oder nach der Kündigung in Kraft zu treten oder in Kraft zu bleiben, bleibt in vollem Umfang wirksam.
10. Haftungsbeschränkung
10.1 Nichts in diesen Bedingungen beschränkt oder schließt die Haftung von Astrak aus für: (a) Tod oder Personenschäden, die durch ihre Fahrlässigkeit oder die ihrer Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer verursacht werden; (b) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung; (c) Verletzung der durch Abschnitt 12 des Sale of Goods Act 1979 implizierten Bedingungen; (d) fehlerhafte Produkte nach dem Consumer Protection Act 1987; oder (e) jede Angelegenheit, hinsichtlich derer es für Astrak rechtswidrig wäre, die Haftung auszuschließen oder einzuschränken.
10.2 Vorbehaltlich Ziffer 10.1: (a) haftet Astrak unter keinen Umständen, sei es aus Vertrag, Delikt (einschließlich Fahrlässigkeit), Verletzung gesetzlicher Pflichten oder anderweitig, für entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen; und (b) übersteigt die Gesamthaftung von Astrak in Bezug auf alle sonstigen Verluste unter keinen Umständen 100 % des Preises der Waren.
11. Kapitalgesellschaften
Ist der Kunde eine Kapitalgesellschaft und kein Einzelunternehmer oder keine Personengesellschaft, geht Astrak davon aus, dass alle Direktoren der Kapitalgesellschaft gesamtschuldnerisch für den Preis der Waren haften, unabhängig davon, wann ein Direktor bestellt wird. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt, solange eine Rechnung aussteht und solange diese Bedingungen gelten. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Kunde eine Partnerschaft mit beschränkter Haftung (Limited Liability Partnership) ist.
12. Höhere Gewalt
Keine Partei verstößt gegen diesen Vertrag oder haftet für eine Verzögerung bei der Erfüllung oder die Nichterfüllung einer Verpflichtung, wenn eine solche Verzögerung oder Nichterfüllung auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist. Dauert der Zeitraum der Verzögerung oder Nichterfüllung 3 Monate an, kann die nicht betroffene Partei diesen Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 4 Wochen an die betroffene Partei kündigen.
13. Allgemeines
13.1 Abtretung und sonstige Verfügungen. (a) Astrak kann jederzeit alle oder einzelne ihrer Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag abtreten, übertragen, verpfänden, belasten, an Subunternehmer vergeben oder in sonstiger Weise darüber verfügen. (b) Der Kunde darf dies nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Astrak tun.
13.2 Vertraulichkeit. Jede Partei hält die vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich, außer gegenüber ihren Mitarbeitern, Führungskräften, Vertretern oder Beratern, die sie für die Zwecke des Vertrags kennen müssen (und die diese Klausel einhalten müssen), oder soweit gesetzlich, durch ein zuständiges Gericht oder eine Regierungs- oder Regulierungsbehörde vorgeschrieben. Keine Partei nutzt die vertraulichen Informationen der anderen Partei, außer zur Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag.
13.3 Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Versprechen, Zusicherungen, Gewährleistungen, Darstellungen und Absprachen, ob schriftlich oder mündlich, die sich auf seinen Gegenstand beziehen. Jede Partei stimmt zu, dass ihr keine Rechtsbehelfe in Bezug auf eine Aussage, Darstellung, Zusicherung oder Gewährleistung zustehen, die nicht in dieser Vereinbarung enthalten ist.
13.4 Änderungen. Keine Änderung dieses Vertrags ist wirksam, es sei denn, sie erfolgt schriftlich und wird von den Parteien (oder ihren bevollmächtigten Vertretern) unterzeichnet.
13.5 Verzicht. Kein Versäumnis und keine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts oder Rechtsbehelfs stellt einen Verzicht dar, und keine einmalige oder teilweise Ausübung verhindert die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs.
13.6 Salvatorische Klausel. Ist eine Bestimmung ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar oder wird sie es, so ist sie im geringstmöglichen erforderlichen Umfang zu ändern, um sie gültig und durchsetzbar zu machen; ist dies nicht möglich, gilt sie als gestrichen. Eine solche Änderung oder Streichung berührt nicht die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des übrigen Vertrags.
13.7 Mitteilungen. Jede Mitteilung erfolgt schriftlich, ist an die Partei an ihrem eingetragenen Sitz (bei einer Gesellschaft) oder ihrer Hauptniederlassung zu richten und persönlich, per frankierter Erstklasspost oder Zustelldienst mit Lieferung am nächsten Werktag, per Kurierdienst oder per E-Mail zuzustellen. Fiktiver Zugang: bei persönlicher Zustellung, wenn sie an der Adresse hinterlassen wird; bei frankierter Erstklasspost oder Zustellung am nächsten Werktag um 9:00 Uhr am zweiten Geschäftstag nach dem Versand; bei Kurierdienst am Tag der Unterzeichnung des Lieferbelegs; per E-Mail einen Geschäftstag nach der Übermittlung. Diese Klausel gilt nicht für die Zustellung von gerichtlichen Verfahren.
13.8 Rechte Dritter. Niemand außer einer Vertragspartei und ihren zulässigen Rechtsnachfolgern hat das Recht, eine der Bestimmungen durchzusetzen.
13.9 Geltendes Recht. Der Vertrag sowie alle Streitigkeiten oder Ansprüche (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche), die sich aus ihm oder im Zusammenhang mit ihm ergeben, unterliegen dem schottischen Recht und sind nach diesem auszulegen.
13.10 Gerichtsstand. Jede Partei erklärt sich unwiderruflich damit einverstanden, dass die schottischen Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit haben, jede Streitigkeit oder jeden Anspruch (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) beizulegen, die bzw. der sich aus diesem Vertrag oder seinem Gegenstand oder Zustandekommen ergibt oder damit im Zusammenhang steht.
